§ 1 Name und Sitz
Der am 08.03.2026 gegründete Verein führt folgenden Namen: United Drag Racing Association
Der Verein ist seit dem …………………2026 unter der Nummer ……………………………………….. beim Vereinsregister in
Stendal eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in
Calbesche Straße 53, 39218 Schönebeck/Elbe
www.united-dragracing-association.de
kontakt@united-dragracing-association.de
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
- Motorsport Drag Racing,
- Ausrichtung einer deutschlandweiten Dragracing Meisterschaft an geeigneten Strecken / Flächen, an möglichst zahlreichen Wochenenden im Jahr.
- Nachwuchs für den Motorsport im Bereich Drag Racing fördern.
- Wir verfolgen das Ziel, junge Leute von den Straßen, auf die Rennstrecke zu holen, um zu vermeiden, dass Beschleunigungsrennen auf deutschen Straßen ausgetragen werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
Organisation einer deutschlandweiten Meisterschaft:
Die Durchführung der Meisterschaft erfolgt in verschiedenen Klassen und auf verschiedenen Sportstätten. Am Ende des Wettkampfjahres werden in allen ausgeschriebenen Klassen Meister ermittelt und Siegprämien ausgeschüttet.
Kinder und Jugendliche die in den Juniorklassen antreten, fahren um Pokale und Sachpreise.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Fahrer der Trägervereine fahren zu vergünstigten Einschreibegebühren.
§ 4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden.
§ 5 Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein ist, dass eine Organisation eine Veranstaltung oder Klasse der vom Verein organisierten Meisterschaft repräsentiert. Von jeder Organisation dürfen max. 2. eigene Mitglieder im Verein aufgenommen werden. Diese Mitglieder werden von der Organisation benannt und abberufen.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:
- Fehlverhalten
- Nicht im Sinne des Vereins handeln
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 8 Beiträge/Kosten
Entstehende Kosten werden aus den Nenngebühren zur Meisterschaft getragen.
Mitgliedbeiträge regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Folgende:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 4 Wochen
Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird die Mitgliederversammlung vertagt.
Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine einfach Mehrheit der Mitglieder und eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes.
Anträge können gestellt werden von:
- jedem Mitglied
- vom Vorstand
Anträge müssen 1 Woche nach Einladung zur Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 5/10 bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart/Schatzmeister.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Auszahlungen vom Konto ist nur durch dem Vorsitzenden oder aber dem Kassenwart zulässig.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorstand vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Per Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder kann der Vorstand Mitglieder aus dem Vorstand jährlich neu wählen.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen
Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf.
Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen an gemeinnützige Organisationen gespendet.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.03.2026 von der Mitgliederversammlung des Vereins United Drag Racing Association beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.
39218 Schönebeck Elbe, den 08.03.2026

