Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Regelwerk die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Diese technischen Bestimmungen regeln verbindlich die technischen Anforderungen sowie die sicherheitsrelevanten Mindeststandards für den Bau und den Betrieb von Fahrzeugen im Dragracing.
Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, sich eigenständig über den Inhalt dieser Bestimmungen zu informieren und deren Anforderungen vollständig einzuhalten. Die Verantwortung für die regelkonforme Ausführung des Fahrzeugs sowie der eingesetzten Ausrüstung liegt ausschließlich beim Teilnehmer.
Der Einsatz zusätzlicher sicherheitsfördernder Ausrüstung ist zulässig. Die in diesen Bestimmungen festgelegten Sicherheitsanforderungen stellen Mindestanforderungen dar und begrenzen nicht den freiwilligen Einsatz weitergehender Schutzmaßnahmen.
Im Falle von Auslegungs- oder Zweifelsfragen entscheidet der technische Kommissar verbindlich darüber, ob ein Bauteil, eine Vorrichtung oder ein Ausrüstungsgegenstand der Erhöhung der Sicherheit oder der Leistungssteigerung dient. Leistungssteigernde Bauteile, Einrichtungen oder Modifikationen sind grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht ausdrücklich in diesen technischen Bestimmungen zugelassen sind.
Soweit in diesen technischen Bestimmungen die Einhaltung bestimmter Normen oder technischer Standards (z. B. FIA, SFI, Snell, DOT) vorgeschrieben ist, dürfen ausschließlich entsprechend zertifizierte Produkte verwendet werden. Diese Zertifizierung gilt nur für den vom Hersteller gelieferten Originalzustand.
Jegliche Veränderung, Bearbeitung oder Abweichung vom Herstellungszustand führt – sofern nicht ausdrücklich anders geregelt – zum Erlöschen der Zertifizierung und zur Unzulässigkeit des Produkts.
Hinweis: Die Zulässigkeit von Fahrzeugen, Bauteilen und Ausrüstungen wird nicht dadurch begründet, dass diese zu einem früheren Zeitpunkt oder mehrfach eine technische Abnahme bestanden haben. Eine bestandene technische Kontrolle begründet keinen Anspruch auf Anerkennung bei späteren Prüfungen.

